Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Ausbildung Umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Prüfungsfahrten sind nicht Bestandteil der Ausbildung.
Ausbildungsvertrag / Ausbildungsbeginn
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages uns beginnt frühestens mit seinem Abschluss. Ist die Klasse BF17Vertragsinhalt, beginnt die Ausbildung nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Fahrschülers.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, oder besteht Anlass zur Annahme, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis offensichtlich nicht erfüllt, so ist die Fahrschule berechtigt den Ausbildungsvertrag zu kündigen.
Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die Allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelte für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des Praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Sollte wegen kurzfristiger Erkrankung des Fahrschülers die Absage erfolgen, fallen keine Kosten an, wenn der Fahrschüler innerhalb von drei Werktagen eine ärztliche Krankmeldung vorlegt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, dass Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 7 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Kommt der Fahrschüler in Verzug, werden ihm 10 % Verzugszinsen p.a. berechnet.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
a) Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und der Fahrschule jederzeit gekündigt werden. (§§611, 621 BGB)
b) Die Kündigung durch den Fahrschüler wird mit Zugang bei der Fahrschule wirksam. Die Kündigung durch die Fahrschule wird mit Zugang bei dem Fahrschüler wirksam. Der Ausbildungsvertrag endet mit Zugang der Kündigung. (Bei minderjährigen Fahrschülern gelten die Rechtsfolgen der §§ 106 ff. BGB)
c) Eine Begründung der Kündigung kann, muss aber nicht erfolgen.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Hinsichtlich des Grundbetrages gilt:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit de Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Drittel der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht mehr zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle die volle Summe des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
a) Die Benutzung von Mobiltelefonen oder ähnlichen Kommunikationsmitteln während der theoretischen Unterrichte ist untersagt.
b) der Fahrschüler ist vom theoretischen Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; oder den Unterricht nicht unerheblich stört. Bei Ausschluss gilt der theoretische Unterricht als nicht erteilt.
a) der Fahrschüler ist vom praktischen Fahrunterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Hierbei gilt die Fahrstunde als erteilt.
den Unterricht nicht unerheblich stört. Bei Ausschluss gilt der theoretische Unterricht als nicht erteilt.
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung die volle Summe des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zu wieder Handlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur theoretischer Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur theoretischen Prüfung an, wenn
a) der Fahrschüler an allen , für die jeweilige Klasse vorgeschriebenen, Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und
b) in Prüfungsvorbereitungstests nachgewiesen hat , das er die Anforderungen an die Prüfung zu erfüllen in der Lage ist und
c) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule abgestimmt hat.
2. Für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler alleine Verantwortlich.
Anmeldung zur praktischen Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur praktischen Prüfung an, wenn
a) alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Ablegung einer Prüfung erfüllt sind und
b) die theoretische Prüfung bestanden ist und
c) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule abgestimmt hat.
2. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung ist für beide Teile verbindlich. erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
3. Für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler alleine Verantwortlich.
Ziffer 12
Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
2. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13
Haftungsausschluss
1. Für Schäden, die der Fahrschüler während der Ausbildung erleidet, besteht kein Schadenersatzanspruch, es sei denn der Fahrlehrer hat seine Aufsichtspflicht während der Ausbildung grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
2. Dies gilt nicht, soweit die Fahrschule über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt, die Schäden die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, deckt. In diesem Fall ist die Schadenersatzleistung auf die Deckungssumme der Versicherung beschränkt.