LKW-Klassen

Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Ausgenommen sind alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: keine

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der

  • Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: Führerscheinklasse C1

Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.

Klasse C (Solo)

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Ausgenommen sind alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen

Mindestalter: 21 Jahre

18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

18 Jahre für Bewerber der Klasse C, die als Führer

  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
  2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

Vorbesitz: Führerscheinklasse B

Eingeschlossene Klassen: C1

Klasse CE (Anhänger)

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter: 21 Jahre

18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

Vorbesitz: Führerscheinklasse C

Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

Fahrschule Dupper Hof

Friedrichstraße 38
95028 Hof

Tel.: 0177 2702552

Anmeldung:

Mo.-Mi.: 18:00 – 18:30 Uhr

Unterricht:

Mo.-Mi.: 18:30 – 20.00 Uhr